EUROIMPEX GmbH & Co. KG | Bleckede


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AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 -
Geltungsbereich

Die nachstehend aufgeführten Vertragsbedingungen gelten für alle Geschäfte, auch solche aus zukünftigen Abschlüssen und sind maßgebend. Davon abweichende Vertragsbedingungen sind nur bindend, soweit sie ausdrücklich schriftlich anerkannt oder zwingendem Recht entsprechend sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Diese Bedingungen werden vom Käufer anerkannt, falls nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt Widerspruch erhoben wird.

§ 2 -
Vertragsabschluß

Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

§ 3 -
Lieferung

1. EUROIMPEX ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Fristen abzurufen.

2. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten von EUROIMPEX - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird EUROIMPEX für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird EUROIMPEX den Käufer unverzüglich unterrichten.

§ 4 -
Verpackung

Leihverpackungen sind vom Käufer in angemessener Frist zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben bzw. zur Abholung durch den Verkäufer bereitzustellen. Die Verpackungen dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

§ 5 -
Mängelrüge

1. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

2. Liegt ein unterschriebener Ablieferungsnachweis vor, gilt die Ware als akzeptiert. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserungen; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Käufer wahlweise Wandlungs- oder Minderungsrecht.

3. EUROIMPEX haftet nur für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

§ 6 -
Zahlung

1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei EUROIMPEX, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

2. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von EUROIMPEX nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

§ 7 -
Leistungsstörungen

1. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigendem Betrag in Verzug ist, und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.

2. EUROIMPEX kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.. Bei Annahmeverzug des Käufers kann EUROIMPEX die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne daß es hierzu einer Ankündigung bedarf.

§ 8 -
Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die EUROIMPEX aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diese hat oder künftig erwirbt, Eigentum von EUROIMPEX. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt EUROIMPEX Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt euroIMPEX das Eigentum an der neuen Sache, der Käufer verwahrt diese für EUROIMPEX.

2. Der Käufer hat die EUROIMPEX gehörenden Waren auf deren verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. EUROIMPEX ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist er nicht befugt.

4. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an EUROIMPEX ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen EUROIMPEX durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil von EUROIMPEX an den veräußerten Waren entspricht, an EUROIMPEX ab. Veräußert er Käufer Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an EUROIMPEX ab.

5. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat EUROIMPEX auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder EUROIMPEX die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird EUROIMPEX die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 10% so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen seiner Wahl verpflichtet.

§ 9 -
Haftung

EUROIMPEX haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).


§ 10 -
Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Die Geschäftsräume von EUROIMPEX sind für beide Teile Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und EUROIMPEX, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

2. Gerichtsstand für beide Teile ist Lüneburg.

Stand Januar 2009


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